Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Fahrschulen
1.
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und
praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag.
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:
Der Unterricht
wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der
auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die
nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages
sind.
Beendigung der Ausbildung:
Die Ausbildung
endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach
Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im
Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in
der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Preisänderungen, Preisstetigkeit:
Werden diese
geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag
vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von
mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.
3. Grundbetrag und Leistungen
a)
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die Allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des
Theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen, Erhebungen von
Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen
Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der
theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im
Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens
aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse, die Erhebung
eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist
unzulässig.
Entgelte für
Fahrstunden und Leistung.
b)
Mit dem Entgelt für die Fahrstunden von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen
Fahrunterrichts.
Absage von
Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist:
Kann der
Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die
Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden
nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist
die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Fahrstunde in Höhe von ¾ des Fahrstundenentgeltes
zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für
die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c)
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die
theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im
Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4.
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts
anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt
erhoben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit
eventuell verauslagte Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3
Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das
Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die
Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur
Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung:
Das Entgelt für
eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a
Abs.2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5. Kündigung
des Vertrages
Der
Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule
nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn der
Fahrschüler
a)
trotz Aufforderung
und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit
Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3
Monate ohne triftigen Grund unterbricht.
b)
Den theoretischen
oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.
c)
Wiederholt oder
gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
6. Gebühren
und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der
Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das
Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund
oder der Fahrschüler ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule
folgendes Entgelt zu:
a) 1/3
des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen
Ausbildung erfolgt;
b) 2/3
des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen nach
Ausbildungsbeginn erfolgt;
c)
Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als sechs Wochen nach
Ausbildungsbeginn erfolgt. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der
Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragwidriges Verhalten
der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag
nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7.
Einhaltung vereinbarter Termine
Wartezeiten
bei Verspätung:
Verspätet sich
der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht
länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer
vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die
ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr
als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die
vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. (Ziffer 3b Abs.3)
Ausfallentschädigung:
Die
Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle ¾ des Fahrstundenentgelts.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht
oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8.
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler
ist vom Unterricht auszuschließen:
a)
wenn er unter dem
Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht,
b)
wenn anderweitig
Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung:
Der Fahrschüler
hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung ¾ des
Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten ein Schaden sein nicht oder im wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
9.
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler
ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und
des sonstigen Ausbildungsmaterials verpflichtet.
10.
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient
oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können
Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere
Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der
Kraftradausbildung oder –prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler
und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete
Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim
Verlassen des Fahrzeuges hat dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen
unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluß
der Ausbildung
Die Fahrschule
darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der
Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines
Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrtG.). Deshalb entscheidet der
Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der
Ausbildung (§6 Fahrsch.AusbO.)
Anmeldung
zur Prüfung
Die Anmeldung
zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers, sie ist
für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum
Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung
zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12.
Erfüllungsort
Erfüllungsort
ist der Sitz der Fahrschule.
Gerichtsstand:
Hat der
Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der
Gerichtsstand.
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